Zusammengesetzte Verpackungen sind zulssig.

Die allgemeinen  Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 mssen erfllt sein.

Zustzliche Vorschriften:
1.  Die Verpackungen mssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Verlust von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel aus dem Inhalt verhindert wird.

2.  Die Verpackungen mssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Explosionsberdruck oder ein Druckaufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird.

3.  Der Typ der Verpackung und die hchstzulssige Menge je Versandstck sind durch die Vorschriften in 2.1.3.4 begrenzt.


Sondervorschrift fr die Verpackung PP48:
Fr die UN-Nummern 0504, 0508, 0509 und 3474 drfen keine Verpackungen aus Metall verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallverschlsse oder andere Zubehrteile aus Metall, wie die in 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall.
